Aufnahme
Für die Aufnahme in unsere Werkstatt sind erforderlich:
- eine Kostenzusage des zuständigen Kostenträgers und
- freie Platzkapazitäten.
Gemäß WVO erfolgt die Aufnahme in die Werkstatt zunächst im Eingangsverfahren. Es schließt sich die Ausbildung im Berufsbildungsbereich an. Nach SGB IX § 136 (2) ist danach die Übernahme in den Arbeitsbereich vorgesehen, sofern der Kostenträger seine Zusage zur Übernahme erteilt.
Rechtsstellung
Gemäß SGB IX § 138 (3) schließt die Werkstatt mit dem betreuten Mitarbeiter ab der Übernahme in den Arbeitsbereich einen Werkstattvertrag ab. Der Werkstattvertrag führt zu einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis.
Entgelt / Mitwirkung
- Gemäß SGB IX § 138 (2) zahlt die Werkstatt an die betreuten Mitarbeiter im Arbeitsbereich ein monatliches Entgelt.
- Gemäß SGB IX § 139 besteht für gewählte betreute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit der Mitwirkung im Werkstattrat als Interessenvertretung aller in der Werkstatt beschäftigten.